Hausordnung

Diese Haus- oder Platzordnung gilt für Veranstaltungen in der Veranstaltungsstätte „Französischer Saal (NEST)“ sowie den dazugehörigen allgemeinen Nutzungsflächen der Liegenschaft Karlsplatz 5, 1010 Wien (nachfolgend „Theater“), veranstaltet durch die Wiener Staatsoper GmbH (nachfolgend „Veranstalter“ bzw. „Veranstalterin“) und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (BesucherInnen, Veranstalter bzw. Veranstalterin und deren MitarbeiterInnen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen). Die Haus- oder Platzordnung wird an allen Eingängen/Zugängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht im Theater aufhalten dürfen. 

I. Betreten des Theaters

Das Betreten des Theaters ist ausschließlich in den nachstehenden Fällen gestattet: 

1. Erwerb von Karten während der dafür vorgesehenen Zeiten an den Verkaufsstellen;

2. Besuch von Veranstaltungen mit gültiger Eintrittskarte;

3. Besuch im Rahmen von organisierten Führungen, wobei den Anordnungen des Führungspersonals unbedingt Folge zu leisten ist;

4. Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches (Behörden­vertreter/innen) bzw. Polizei in Uniform nach Vorweisen der Dienstmarke.

5. Das Betreten des Theaters (mit Ausnahme der Absätze 1 bis 4) ist für alle Personen prinzipiell nur mit einer gültigen Chipkarte der Staatsoper (Dauerkarte bzw. temporäre Besucher/innen/karte) zulässig.

6. Zur Bühne einschließlich ihrer Nebenräume und Magazine sowie zu den Künstlergarderoben ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt auf der Bühne ist nur so lange gestattet, als die Anwesenheit notwendig ist. Der Zutritt von betriebsfremden Personen zu diesen Räumlichkeiten ist nur in Begleitung eines/einer zuständigen Mitarbeiter/s/in der Staatsoper zulässig.

7. Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind nicht berechtigt, das Theater zu betreten. Ebenso kann offensichtlich Betrunkenen oder sonst unter dem Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen sowie Personen, die durch ihr Verhalten oder andere Umstände den Betrieb oder die Veranstaltung unzumutbar beeinträchtigen könnten, der Zutritt zum Theater trotz gültiger Eintritts- oder Chipkarte verwehrt bzw. können diese aus dem Theater verwiesen werden.

II. Allgemeines

1. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen (insbesondere Waffen, pyrotechnische Gegenstände usw) darstellen können, ist nicht gestattet.

Verboten sind insbesondere:

  • Waffen jeder Art (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von 
    Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen); 
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können; 
  • Gassprühflaschen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; 
  • giftige, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände;
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
  • pyrotechnische Gegenstände und Sätze, wie zB.: Feuerwerkskörper, Rauchbomben, bengalische Feuer usw.; 
  • mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon);
  • Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten;
  • Pfeffersprays und Tränensprays;
  • große bzw. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke), Reisekoffer;
  • Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte; 
  • rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial.

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem Sicherheitsdienst/ den Aufsichtspersonen/ dem Ordnungspersonal/ dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin und den Organen der Stadt Wien sowie den Organen der Landespolizeidirektion Wien. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung mit sich führen, wird der Zutritt zum Theater verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in der Veranstaltungsstätte angetroffen, ist der Veranstalter bzw. die Veranstalterin/ der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtsperson/ das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen des Theaters zu verweisen.

2. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet, ausgenommen hievon ist die Mitnahme von zertifizierten Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde, Signalhunde) mit entsprechendem Ausweis. Blindenführhunde haben einen entsprechenden Führbügel zu tragen. Maulkorb oder Leinenpflicht besteht nicht. Betritt eine Person mit einem Assistenzhund das Theater, informiert der Publikumsdienst die behördlichen Überwachungs­organe. Verantwortung und Haftung liegt ausschließlich beim Besitzer.

3. Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten im Theater bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten bzw. ist nur auf den hierfür vorgesehenen gekennzeichneten Plätzen gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden durch den Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ den Veranstalter bzw. die Veranstalterin entfernt und durch den Veranstalter bzw. die Veranstalterin verwahrt werden.

4. Die regelmäßige Reinigung des Theaters erfolgt jeweils spätestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn.

5. Verkehrswege, Ein- und Ausgänge sowie die Notausgänge des Theaters sind während der Veranstaltungen von Lagerungen und Verstellungen frei­ zu halten und müssen gefahrlos begehbar sein. Sämtliche Ein- und Ausgangstüren sind ab Einlass der Besucher/innen bis unmittelbar nach Verlassen des/der letzten Besucher/s/in unversperrt zu halten. 

6. Den von den behördlichen Überwachungsorganen, dem Publikumsdienst und den Mitarbeiter/inne/n der Staatsoper in Ausübung ihres Dienstes getroffenen An­ordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. 

7. Das Rauchen und Anzünden von Tabakwaren und dgl. (inkl. e-Zigaretten) sowie das Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens verboten, soweit es nicht in einzelnen Bereichen gestattet ist. Alle Personen sind zur Einhaltung des bestehenden Rauchverbots verpflichtet. Die Kosten eines Feuerwehr-Fehlalarms trägt zur Gänze der/die Verursacher/in. 

8. Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen konsumiert und keinesfalls in den Zuschauer­bereich mitgenommen werden. Ess- und Trinkgeschirre, insbesondere Flaschen und Gläser, dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Tischen abgestellt werden.

9. Der Einlass von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist nur entsprechend den einschlägigen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen gestattet.

10. Die Anwesenheit im Zuschauerraum bei Proben ist nur unmittelbar den bei der Produktion Mitwirkenden sowie Behördenvertreter/inne/n gestattet. Anderen Personen ist das Betreten des Zuschauerraums strengstens untersagt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind öffentliche Generalproben sowie die Anwesenheit mit Sonder­genehmigung der Direktion.

11. Die Staatsoper übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände, ausgenommen hievon sind die gemäß Artikel IV. Absatz 5 in den Garderoben hinterlegten Gegenstände.

III. Verhalten im Brand- oder Gefahrenfall

1. Brenn­bare Flüssigkeiten sowie feuergefährliche Gegenstände dürfen im Theater weder verwahrt noch ver­wendet werden. Aus­nahmen sind nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bzw. den be­hörd­lichen In­szenierungs­bewilligungen möglich.

2. Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ der Veranstalter bzw. die Veranstalterin und/oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit. .

3. Den Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der zuständigen Mitarbeiter/innen der Staatsoper, der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, des Sicherheitsdienstes/ der Aufsichtspersonen/ des Ordnungspersonals und der Organe der Stadt Wien, als auch des Veranstalters bzw. der Veranstalterin. . 

IV. Verhalten im Zusammenhang mit Veranstaltungen

1. Das Theater wird nach Freigabe durch die Überwachungsorgane für die Be­sucher­/innen geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Räume ausreichend beleuchtet und die Notbeleuchtung ein­ge­schaltet sein. Die Beleuchtung - einschließlich der Not- und Zusatzbeleuchtung - wird erst abgeschaltet, wenn die Zuschauer/innen und Mitarbeiter/innen das Theater verlassen haben. 

2. Der Zutritt zum Zuschauerraum und zu den für das Publikum bestimmten Nebenräumen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet, die den Mitarbeiter/inne/n der Staatsoper sowie dem Publikums­dienst unaufgefordert vorzu­weisen ist.

3. Personen, die nicht dem Anlass entsprechend gekleidet sind, kann der Zutritt durch den Publikumsdienst trotz gültiger Eintritts­karte verwehrt werden.

4. Überkleider (sofern sie nicht während der gesamten Veranstaltungsdauer anbehalten werden), Kinderwägen, Rucksäcke, Taschen, Koffer, größere Gepäckstücke, sperrige Gegenstände, Musikinstrumente sowie Schirme, Stöcke (mit Ausnahme von Gehbehelfen), Fotoapparate, Geräte für Bild- und/oder Tonaufnahmen und ähnliches dürfen nicht in den Zuschauerraum mitgenommen werden, sondern sind in den den Platz­gruppen entsprechenden Garderoben abzugeben und dürfen erst nach dem Ende der Veranstaltung bzw. vor Verlassen des Theaters abgeholt werden. Es ist unter­sagt, oben genannte Gegenstände in den Zuschauer­raum mitzunehmen.

5. Die Organe der öffentlichen Sicherheit und der Publikumsdienst sind berechtigt, Personen-Kontrollen und Durch­such­ungen von mitgeführten Taschen, Koffern und ähnlichem durchzuführen.

6. Rollstuhlfahrer/innen (und allenfalls ihre Begleitpersonen) können nur im Ausmaß der für diesen Bereich genehmigten Plätze an der Ver­an­staltung teil­nehmen und sind vor Beginn der Veranstaltung über den für sie vorge­sehenen Fluchtweg ins Freie in Kenntnis zu setzen. Der für Rollstühle geeignete Aufzug steht während der Veranstaltung zur Verfügung und darf nur in Anwesenheit des/der Aufzugsführer/s/in benützt werden. 

7. Zuspätkommende Besucher/innen dürfen grundsätzlich nach Beginn der Veranstaltung nicht mehr ein­ge­lassen werden. Ein Einlass während der Veranstaltung ist mit Rücksicht auf mitwirkende Künstler/innen und die übrigen Besucher/innen nur in einer Pause zulässig. Das eigenmächtige Betreten des Zuschauerraums stellt eine Verletzung der Hausordnung dar, die einen Verweis aus dem Theater und in schwerwiegenderen Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen kann. 

8. Im Theater ist jedes den Betriebsablauf, insbesondere eine Veranstaltung oder Probe, störende Verhalten zu unterlassen.

9. Mobiltelefone sind während der Veranstaltung aus- bzw. lautlos zu schalten. Jede Verwendung von Mobiltelefonen und anderen mobilen, elektronischen Geräten (Tablet-Computer, Laptops, Videokameras, Gameboys, etc.), durch die mitwirkende Künstler/innen und/oder andere Besucher/innen auf Grund von Geräuschen, (Licht-)Schein oder dergleichen gestört werden können, ist betriebsfremden Personen während der Veranstaltung untersagt.

10. Ist während einer Veranstaltung ärztliche Hilfe notwendig, so ist der Publikumsdienst umgehend zu informieren.

11. Es ist untersagt, Einrichtungsgegenstände des Theaters eigenmächtig zu entfernen oder umzustellen. Jede Handhabung bzw. Inbetriebnahme der technischen Einrichtungen, wie u.a. der Beleuchtungseinrichtung und sämt­licher maschineller Anlagen, durch Unbefugte ist verboten. 

12. Der Publikumsdienst hat bei Streitigkeiten vermittelnd einzuwirken und ist be­rechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch die Besucher/innen, Unterstützung be­hördlicher Organe in Anspruch zu nehmen oder hinzuzuziehen. Be­schwerden der Besucher/innen über den äußeren Ver­an­staltungs­betrieb, wahr­genommene Gebrechen und Schäden sind dem Publikumsdienst zur Kenntnis zu bringen.

13. Fundgegenstände sind beim Publikumsdienst abzugeben, der auch unbeaufsichtigte Gegenstände sicher­zu­stellen hat. Fundgegenstände werden bis zum Ende der Veranstaltung vom Publikumsdienst verwahrt und nach Ende der Veranstaltung für einen Zeitraum von maximal 10 Tagen von der Betriebsfeuerwehr in der Wiener Staatsoper aufbewahrt. Danach werden nicht behobene Fundgegenstände dem Fundservice des Magistratischen Bezirksamtes der Stadt Wien übergeben. Ausweise, Schlüssel, Geld, Kreditkarten und dgl. werden bereits an dem auf den Fund folgenden Tag dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien übergeben.

V. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

1. Besucher/innen, die eine Veranstaltung oder andere Besucher/innen stören bzw. Mitarbeiter/innen der Staatsoper bzw. den Publikumsdienst belästigen, können aus dem Zuschauerraum bzw. dem Theater verwiesen werden. Sofern die Bemühungen des Publikumsdienstes erfolglos bleiben, können sich diese an Organe der öffentlichen Sicherheit wenden und deren Unterstützung bei der Sicherung des ordnungs­gemäßen Be­triebsablaufes, bzw. des Ablaufes einer Veranstaltung in Anspruch nehmen, wie etwa bei der Durch­setzung eines Hausverbotes. Sie sind insbesondere berechtigt, Ruhestörer/innen aus dem Theater zu ent­fernen. 

VI. Vorgehen bei Verstößen und Folgen der Nichteinhaltung der Hausordnung

1. Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, des Sicherheitsdienstes/ der Aufsichtspersonen/ des Ordnungspersonals und der Organe der Stadt Wien, als auch des Veranstalters bzw. der Veranstalterin selbst haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus dem Theater verwiesen werden und gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen werden.

2. Gem. § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht im Theater aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Hausordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- oder Platzordnung kann mit einem Verweis aus dem Theater geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

 

Genehmigung:

Die gegenständliche Haus- oder Platzordnung wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 36–V vom 17.10.2022, Zahl MA36-484566-2021-65, genehmigt.

 

Angabe der Erreichbarkeit des Veranstalters bzw. der Veranstalterin oder deren Beauftragten während der Veranstaltung:

Veranstalter/in:

Wiener Staatsoper GmbH
Telefonnummer: +43 1 51444-0